Experimentierklauseln

Was ist eine Experimentierklausel?

Wenn das Ausprobieren einer Innovation unter realen Bedingungen mit dem geltenden Recht nicht vereinbar ist, lohnt sich ein Blick auf die bestehenden Experimentierklauseln. Der Rückgriff auf eine Experimentierklausel ermöglicht es, beim Testen von innovativen Ideen und Vorhaben vom allgemeinen rechtlichen Rahmen abzuweichen. So ist z. B. in § 21i der Luftverkehrs-Ordnung festgelegt, dass örtlich zuständige Behörden in Ausnahmefällen und für ein begrenztes Gebiet den Betrieb unbemannter Fluggeräte erlauben können – eine wichtige Grundlage, um den praktischen Einsatz von Drohnen zu testen.

Die dabei gewonnenen Erkenntnisse können dann wiederum in die rechtliche Regulierung der getesteten Technik einfließen und so einen Rechtsrahmen schaffen, der den Anforderungen neuer Innovationen gerecht wird.

E-Autos tanken Strom an einer Ladesäule in einer Tiefgarage
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Wie entstehen Experimentierklauseln?

Das aktuelle Recht deckt häufig neue technologische Entwicklungen noch nicht genau ab. Es ist unklar, ob und wie sie am besten reguliert werden sollten. Meistens fehlen hierzu noch zahlreiche Erkenntnisse. Um Innovationen dennoch in einem zeitlich und räumlich begrenzten Rahmen ausprobieren zu können, werden Experimentierklauseln in Gesetzen normiert, um das Recht flexibler zu machen und sich langsam und in einem gesicherten Umfeld an die Innovationen heranzutasten. Daher ist es sehr wichtig, dass rechtliche Hürden gemeldet werden, denn nur so können – wenn möglich - neue Experimentierklauseln geschaffen werden und neue Reallabore entstehen.

Welche Experimentierklauseln gibt es?

Hier finden Sie eine Übersicht über bestehende und geplante Experimentierklauseln sowie der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörden, die bei der Genehmigung von Reallaboren auf diese Experimentierklausel zurückgreifen können.

§ 17 (Fn 14) Arbeitszeitverordnung: Arbeitszeitmodelle

§ 17 (Fn 14) der Arbeitszeitverordnung ermöglicht die Erprobung weitergehender Arbeitszeitmodelle durch eine zeitlich begrenzte Ausnahme der AZVO. Verantwortlich dafür ist die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium.


 

§ 25a EGovG NRW: digitale Verwaltung

§ 25a des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen ermöglicht es Institutionen, digitale Formen der Aufgabenerledigung in der Verwaltung und zur Fortentwicklung des E-Governments zu erproben. Zuständige Genehmigungsbehörde ist die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik und dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.

Kommunen haben ein Antragsrecht – das heißt: Kommunen können eigeninitiativ einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme von einer Form- und Zuständigkeitsvorschrift nach §25a des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen stellen und so Verwaltungsleistungen digital anbieten und organisieren. Wie Kommunen dabei vorgehen sollten und was es dabei zu beachten gilt, findet sich in der Handreichung des Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnik.

Digitalerprobungsverordnung MWIDE/ MWIKE

Abschnitt 1
Vertragsschluss des Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen per E-Mail

Öffentlich-rechtliche Verträge zwischen IT.NRW und anderen Behörden, die IT.NRW beauftragen, bedürfen nicht mehr der Schriftform, sondern können unter bestimmten Voraussetzungen per E-Mail geschlossen werden. Diese Voraussetzungen sind in der Digitalerprobungsverordnung MWIDE beschrieben.

Auskunft: Referat 213 des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW,

Abschnitt 2
Vertragsschluss der d-NRW AöR per E-Mail

Öffentlich-rechtliche Verträge zwischen der d-NRW AöR und anderen Behörden, die d-NRW beauftragen, bedürfen nicht mehr der Schriftform, sondern können unter bestimmten Voraussetzungen per E-Mail geschlossen werden. Diese Voraussetzungen sind in der Digitalerprobungsverordnung MWIDE beschrieben.

Auskunft: Referat 213 des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW,

Abschnitt 3
Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten der Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster, welche in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie erlassen werden, durch Bereitstellung zum Datenabruf

Die Bewilligungsbehörden nutzen die in § 5 der Digitalerprobungsverordnung genannten Verfahren zur komplett digitalen Abwicklung von Förderverfahren. Die Verfahren betreffen die Förderung von Unternehmenden zur Abmilderung unbilliger Härten, die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Die Förderprogramme sind noch nicht abgeschlossen, sodass die Zustellung von Bescheiden auf Grundlage der Digitalerprobungsverordnung weiterhin erfolgt. Aktuell wird die Erweiterung der Ausnahmen geprüft.

Auskunft: Referat 513 des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie NRW

Abschnitt 4
Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten der Industrie- und Handelskammern durch Bereitstellung zum Datenabruf
 

Die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern können auf Grundlage der Digitalerprobungsverordnung ihre an die Mitglieder adressierten Beitragsbescheide elektronisch zustellen. Hierfür können auch mehrere Kammern ein gemeinsames Portal einrichten und nutzen. Voraussetzung ist, dass die betreffenden Mitglieder sich mit dieser Art der Zustellung einverstanden erklären und über die Bereitstellung des Bescheides zum Abruf elektronisch informiert werden.

Auskunft: Referat 216 des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie NRW,

Digitalerprobungsverordnung FM

Abschnitt 1
Bekanntgabe und Zustellung von Verwaltungsakten der Versorgungswerke der
Freien Berufe und des Versorgungswerks der Mitglieder der Landtage von
Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg durch Bereitstellung
zum Datenabruf

Die Digitalerprobungsverordnung stellt ein Angebot für die Versorgungswerke in Nordrhein-Westfalen dar, Chancen der Digitalisierung zu nutzen. Sie ermöglicht den Versorgungswerken auf freiwilliger Basis, mit ihren ca. 385.000 Mitgliedern rechtssicher, elektronisch in Kontakt zu treten. So können Versorgungswerke über elektronische Postfächer der sogenannten Mitgliederportale beispielsweise Beitrags- und Rentenbescheide bekanntgeben bzw. zustellen. Eine solche Zustellung setzt voraus, dass das Mitglied eingewilligt hat und über die Bereitstellung des Bescheides zum Abruf elektronisch informiert wird.

Auskunft: Referat IIIB4 des Ministeriums der Finanzen NRW,


 

§ 10b und § 30 Landesmediengesetz NRW: Übertragungstechniken und Programme

§ 10b und § 30 des Landesmediengesetzes NRW ermöglichen Pilotversuche zur Einführung und Weiterentwicklung digitaler terrestrischer Übertragungstechniken sowie die Durchführung von Modell- und Betriebsversuchen mit neuen Techniken, Programmen und rundfunkähnlichen Telemedien.
Diese Modell- und Pilotversuche können ohne Genehmigung durchgeführt werden, bedürfen aber der Beteiligung des Ministerpräsidenten.


 

§ 38 Landesplanungsgesetz NRW: vereinfachte Planungsverfahren

§ 38 des Landesplanungsgesetzes NRW ermöglicht vereinfachte Verfahren zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung, bei Vorhaben der Energiewende, zur Bewältigung der Auswirkungen des Klima- und des Strukturwandels oder im Zusammenhang mit den Anforderungen der Digitalisierung oder der Klimaanpassung. Zuständige Genehmigungsbehörde ist die Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien und im Benehmen des für die Landesplanung zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung.


 

§ 30 Vermessungs- und Katastergesetz NRW: Weiterentwicklung der Landesvermessung

§ 30 des Vermessungs- und Katastergesetzes NRW ermöglicht die Erprobung neuer Verfahren zur Weiterentwicklung der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters.
Zuständige Genehmigungsbehörde ist das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium, also das Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen (Referat 37/38).


 

§ 57 Grundstückswertermittlungsverordnung NRW

§ 57 der Grundstückswertermittlungsverordnung NRW ermöglicht die Erprobung neuer Aufgaben und Verfahren zum Zwecke der Weiterentwicklung der amtlichen Grundstückswertermittlung. Zuständige Genehmigungsbehörde ist das für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständige Ministerium, also das Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen (Referat 37/38).


 

§ 15 Verordnung über die Zentrale Kaufpreissammlung der amtlichen Grundstückswertermittlung NRW

§ 15 der Verordnung über die Zentrale Kaufpreissammlung der amtlichen Grundstückswertermittlung NRW ermöglicht die Erprobung von Erweiterungen der Zentralen Kaufpreissammlung zum Zwecke der Weiterentwicklung der amtlichen Grundstückswertermittlung.
Zuständige Genehmigungsbehörde ist das für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständige Ministerium, also das Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen (Referat 37/38).


 

§ 6a Landesgleichstellungsgesetz NRW: neuartige Instrumente

§ 6a des Landesgleichstellungsgesetzes NRW ermöglicht es, neue Instrumente zur Erreichung der mit dem Gleichstellungsplan beabsichtigten Ziele einzusetzen. Entsprechende Vorhaben müssen im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten und mit Zustimmung der gemäß § 5 Absatz 2 bis 5 zuständigen Stelle durchgeführt werden. Je nach betroffener Stelle gibt es unterschiedliche Zuständigkeiten.


 

§ 25 Schulgesetz NRW: Schulversuche

§ 25 des Schulgesetzes NRW ermöglicht Schulversuche, Versuchsschulen und Modellvorhaben an allen Schulformen. Zuständige Genehmigungsbehörde ist das für Schulen zuständige Ministerium, also das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen.


 

§ 33 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit NRW

§ 33 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit NRW ermöglicht Ausnahmen zur Weiterentwicklung der kommunalen Gemeinschaftsarbeit.  Genehmigungsbehörde ist das für Kommunales zuständige Ministerium, also das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (Abteilung 3).


 

§ 129 Gemeindeordnung NRW: kommunale Selbstverwaltung

§ 129 der Gemeindeordnung NRW ermöglicht die Erprobung neuer Steuerungsmodelle zur Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung. Genehmigungsbehörde ist das für Kommunales zuständige Ministerium, also das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (Abteilung 3).

§ 21i Luftverkehrs-Ordnung: unbemannte Fluggeräte

§ 21i der Luftverkehrs-Ordnung ermöglicht den Betrieb von unbemannten Fluggeräten. Die zuständige Behörde in NRW für Reallabore ist die Luftfahrtbehörde des Landes, also das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen.


 

§ 2 Abs. 7 Personenbeförderungsgesetz: neuartige Verkehrsmittel

§ 2 Abs. 7 des Personenbeförderungsgesetzes ermöglicht neue Verkehrsarten oder Verkehrsmittel zur Personenbeförderung. Die Genehmigungsbehörde in NRW ist die von der Landesregierung bestimmte Behörde, in deren Bezirk der Verkehr ausschließlich betrieben werden soll.


 

§§ 1i, 1j, 6 Straßenverkehrsgesetz: autonomes Fahren

§ 1i§1j und § 6 des Straßenverkehrsgesetzes ermöglichen es, automatisierte und autonome Fahrfunktionen zu erproben. Die zuständige Genehmigungsbehörde ist das Kraftfahrbundesamt. Weitere rechtliche Rahmenbedingungen zum autonomen Fahren finden sich auch in der Verordnung zur Genehmigung und zum Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen (AFGBV).

 

Weitere Informationen zur Genehmigung


 

 § 19 Abs. 6 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung: Typengenehmigung

§ 19 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ermöglicht den Fortbestand einer Typengenehmigung für ein Fahrzeug bei Änderung von einzelnen Teilen während der Erprobung. Die zuständige Genehmigungsbehörde für Fahrzeuge unter 3,5 Tonnen sind die unteren Genehmigungsbehörden, also die Zulassungsbehörden. Für Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen sind die Bezirksregierungen die zuständigen Genehmigungsbehörden.


 

§ 46 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung: Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

§ 46 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung ermöglicht diverse Ausnahmen von Ge- und Verboten der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.


 

§ 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung: Ausnahmen von Bau- und Betriebsvorschriften

§ 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ermöglicht es, Ausnahmen von Bau- und Betriebsvorschriften in Bezug auf Fahrzeuge/Fahrzeugteile zu genehmigen. Genehmigungsbehörden sind Zulassungsbehörden oder Bezirksregierungen.


 

§ 13 Abs. 2 Nr. 3 Geldwäschegesetz: Identitätsüberprüfung

§ 13 Abs. 2 Nr. 3 des Geldwäschegesetzes ermöglicht es, neue Verfahren zur geldwäscherechtlichen Überprüfung von Identitäten zu erproben. Zuständige Genehmigungsbehörde ist das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch eine Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.


 

§§ 23a, 29 Abs. 5 Bundesmeldegesetz: elektronische Anmeldung

§ 23a und § 29 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes ermöglichen es, Verfahren zur elektronischen Anmeldung zu erproben. Die zuständige Genehmigungsbehörde ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde (Landesinnenministerium).


 

§ 119 Energiewirtschaftsgesetz: SINTEG

Bei § 119 des Energiewirtschaftsgesetzes handelt es sich um die Verordnungsermächtigung für das Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“ (Projekt SINTEG). Die zuständige Genehmigungsbehörde ist die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.


 

§ 11 Abs. 3 Vertrauensdienstegesetz: Identitätsprüfung

§ 11 Abs. 3 des Vertrauensdienstegesetzes ermöglicht es der Bundesnetzagentur, innovative Identifizierungsmethoden zu genehmigen. Zuständige Genehmigungsbehörde ist die Bundesnetzagentur nach Anhörung der betroffenen Kreise und im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch Verfügung im Amtsblatt.


 

§ 63 SGB V: Modellvorhaben von Krankenkassen und Verbände

§ 63 des SGB V ermöglicht Krankenkassen und Verbänden die Durchführung von Modellvorhaben zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung. Modellvorhaben nach dieser Klausel sind ohne Genehmigung möglich.


 

§ 13 Gewerbeordnung: Existenzgründungen und Betriebsübernahmen

§ 13 der Gewerbeordnung ermöglicht es, vereinfachende Maßnahmen insbesondere zur Erleichterung von Existenzgründungen und Betriebsübernahmen zu erproben. Zuständige Genehmigungsbehörden sind die jeweiligen Landesregierungen, die durch eine Rechtsverordnung agieren.

   

 

§ 32 Gaststättengesetz: Existenzgründungen und Betriebsübernahmen

§ 32 des Gaststättengesetzes ermöglicht die Erprobung vereinfachender Maßnahmen insbesondere zur Erleichterung von Existenzgründungen und Betriebsübernahmen. Zuständige Genehmigungsbehörden sind die jeweiligen Landesregierungen, die durch eine Rechtsverordnung agieren.

Interoperables-Europa-Verordnung

In der Verordnung für ein interoperables Europa (Interoperable Europe Act Proposal) , größtenteils gültig ab dem 12.07.2024,  sieht die Europäische Kommission Reallabore bzw. regulatory sandboxes zur Erprobung digitaler grenzüberschreitender Verwaltungsleistungen vor (Art. 11, 12).

 

Verordnung über eine Pilotregelung für auf der Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen

Artikel 8 sieht die Möglichkeit einer besonderen Genehmigung für den Betrieb eines multilateralen DLT-Handelssystems (DLT-MTS) vor.

Artikel 9 sieht die Möglichkeit einer besonderen Genehmigung für den Betrieb eines DLT-Wertpapierabwicklungssystems (DLT-SS) vor.

Artikel 10 sieht die Möglichkeit einer besonderen Genehmigung für den Betrieb eines kombinierten DLT-Wertpapierabwicklungs- und Handelssystems (DLT-TSS) vor, das von einem Marktverwalter oder einer Wertpapierfirma sowie einem Zentralverwahrer betrieben wird.


 

Netto-Null-Industrie-Verordnung

Im Bestreben, die Klimaneutralität produzierender Unternehmen voranzutreiben, enthält der  Net Zero Industry Act (Netto-Null-Industrie-Verordnung) der Europäischen Kommission insbesondere in den Erwägungsgründen 99 und 100 sowie in Artikel 1, 33 und 34 Regelungen zur Einrichtung von „Netto-Null-Reallaboren“.

Weitere Informationen zu den Inhalten der geplanten Verordnung finden Sie hier.


 

Änderung der Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für eine europäische digitale Identität

In der  Änderung der Verordnung Nr. 910/2014 im Hinblick auf Schaffung eines Rahmens für eine europäische digitale Identität werden Reallabore in Erwägungsgrund 36 benannt.


 

Verordnung über künstliche Intelligenz

In den Erwägungsgründen 25, 138 - 141 sowie 143 und den Art. 57 - 62, 66 und 76 derEU-Verordnung 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz sollen KI-Reallabore die Entwicklung, Erprobung und Validierung innovativer KI-Systeme ermöglichen. Weitere Informationen zu den Inhalten der geplanten Verordnung finden Sie hier.

 

Änderung der EU-Industrie-Emissionsrichtlinie

In Art. 27b kann die zuständige Behörde für die Erprobung von Zukunftstechniken unbeschadet des Artikels 18 befristete Ausnahmen von den Anforderungen nach Artikel 15 Absätze 2, 3 und 4 und den Grundsätzen nach Artikel 11 Buchstaben a und b für insgesamt höchstens 30 Monate gewähren, vorausgesetzt die Erprobung der Technik wird nach der in der Genehmigung festgelegten Frist eingestellt oder die Tätigkeit erreicht mindestens BVT-assoziierte Emissionswerte.

In Art. 27c kann die zuständige Behörde abweichend von Artikel 21 Absatz 3  Emissionsgrenzwerte festlegen, mit denen sichergestellt wird, dass innerhalb von sechs Jahren nach der Veröffentlichung eines Beschlusses über die BVT-Schlussfolgerungen gemäß Artikel 13 Absatz 5 für die Haupttätigkeit einer Anlage die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die Emissionswerte nicht überschreiten, die mit den in den Beschlüssen über die BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Zukunftstechniken assoziiert sind.



Geplante Experimentierklauseln im Europäischen Recht

Vorschlag zur Überarbeitung des EU-Arzneimittelrechts

Der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Überarbeitung des EU-Arzneimittelrechts sieht vor, dass innovative Arzneimittel unter der Regie der EU-Arzneimittelbehörde in Reallaboren kontrolliert erprobt werden können. Der Vorschlag besteht aus einer neuen Richtlinie und einer neuen Verordnung, die an unterschiedlichen Stellen Reallabore bzw. regulatory sandboxes erwähnen. Die Regelungen zu Reallaboren finden sich in Art. 113-115 des Verordnungsvorschlages.

Frau im Profil, die auf eine vertikal vor ihr stehende digitale Oberfläche tippt.
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